Förderung für neue Fenster: bis zu 15 % Zuschuss möglich

Was gilt, welche Werte zählen und in welcher Reihenfolge Sie vorgehen.

Stand: 21.10.2026 · Richtlinie BEG EM, gültig seit 21.07.2026

  • Bis zu 15 % Zuschuss vom BAFA
  • Unsere Fenster mit 3-fach: Uw ≤ 0,95 im Normmaß
  • Reihenfolge und Grenzwerte erklärt

5,0 bei Google (5 Bewertungen, Stand 10/2026) (öffnet Google in neuem Tab)Ansprechpartner Ömer Faruk Bas

Einfamilienhaus mit heller Putzfassade und anthrazitfarbenen Fenstern an einem frostigen Herbstmorgen

Das Wichtigste in Kürze

Bis zu 15 % Zuschuss möglich (BEG-Einzelmaßnahme). Voraussetzung ist u. a. eine 3-fach-Verglasung mit Uw ≤ 0,95. Den Antrag stellt der Eigentümer, die technische Bestätigung erstellt ein unabhängiger Energieeffizienz-Experte – wir unterstützen mit den nötigen Unterlagen.

  • Nur im Bestand: Gefördert werden Fenster in bestehenden Gebäuden. Im Neubau gibt es diese Förderung nicht.
  • Reihenfolge beachten: Erst kommt der Experte, dann der Auftrag mit Förderklausel, dann der Antrag, erst danach die Montage.
  • Ohne Förderklausel kein Zuschuss: Ein Auftrag ohne Förderklausel gilt als Beginn des Vorhabens – dann gibt es keinen Zuschuss.

Was gefördert wird

Gefördert wird der Austausch alter Fenster, Balkon- und Terrassentüren in einem bestehenden Gebäude. Der Zuschuss beträgt 15 % der förderfähigen Kosten, und Sie müssen ihn nicht zurückzahlen.

Das Programm heißt „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“, kurz BEG EM. Zuständig für Fenster ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Seit dem 21.07.2026 gilt eine neue Fassung der Richtlinie. Der Fördersatz für Fenster ist mit 15 % gleich geblieben.

Förderfähig sind nicht nur die Fenster, sondern auch der fachgerechte Einbau und die dafür nötigen Arbeiten rundherum. Gerechnet wird mit dem, was Sie tatsächlich bezahlen, einschließlich Mehrwertsteuer. Wer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, etwa als vermietendes Unternehmen, bekommt den Zuschuss nur auf die Nettokosten.

Die förderfähigen Kosten sind pro Gebäude und Kalenderjahr begrenzt. In Häusern mit mehreren Wohnungen steigt diese Grenze mit der Zahl der Wohnungen. Die Kosten für die Fachplanung und Baubegleitung durch einen unabhängigen Energieeffizienz-Experten können zur Hälfte gefördert werden.

Die Voraussetzungen

Es muss sich um ein bestehendes Gebäude handeln. Die neuen Fenster müssen einen Grenzwert für den Wärmeschutz einhalten und luftdicht eingebaut werden. Außerdem begleitet ein Energieeffizienz-Experte das Vorhaben.

Bestehendes Gebäude

Gefördert wird nur an Bestandsgebäuden. Der Bauantrag oder die Bauanzeige für Ihr Haus muss beim Förderantrag mindestens fünf Jahre zurückliegen. Für Neubauten gibt es diese Förderung nicht.

Grenzwerte für Fenster und Türen

Entscheidend ist der Uw-Wert. Er gibt an, wie viel Wärme durch das ganze Fenster nach außen geht, Glas und Rahmen zusammen. Je kleiner der Wert, desto besser dämmt das Fenster. Die Richtlinie verlangt höchstens diese Werte:

BauteilGrenzwert in W/(m²K)
Fenster, Balkon- und TerrassentürenUw ≤ 0,95
einbruchhemmende Fenster (ab Widerstandsklasse RC2) und barrierearme FensterUw ≤ 1,1
Fenster mit Sonderverglasung, z. B. für SchallschutzUw ≤ 1,1
Fenster in Baudenkmalen und besonders erhaltenswerter Bausubstanz (nur mit einem Experten der Kategorie „Denkmal“)Uw ≤ 1,4
Haustüren und andere Außentüren beheizter RäumeUd ≤ 1,3

Für normale Fenster setzt die Förderung deshalb in der Praxis eine 3-fach-Verglasung voraus. Mit 3-fach-Verglasung erreichen unsere Fenster im Normmaß einen Uw-Wert von höchstens 0,95 W/(m²K). Den Wert jedes Fensters nennen wir im Angebot – ob die Förderung greift, bestätigt der Energieeffizienz-Experte. Mehr zu unseren Fenstern mit 3-fach-Verglasung und Einbau.

Musterecke eines weißen Kunststofffensters mit Dreifachverglasung im Schnitt
Profilschnitt mit Dreifachverglasung

Fachgerechter Einbau und Lüftung

Die Fenster müssen luftdicht und mit möglichst geringen Wärmebrücken eingebaut werden. Wird das Haus durch die neuen Fenster dichter, ist ein Lüftungskonzept nötig, zum Beispiel nach DIN 1946-6. Es zeigt, ob zusätzlich gelüftet werden muss, damit keine Feuchteschäden entstehen.

Energieeffizienz-Experte

Für Fenster ist ein Energieeffizienz-Experte Pflicht. Er muss in der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes stehen (energie-effizienz-experten.de). Er wird schon für den Antrag eingebunden. Nach der Montage bestätigt er, dass die Anforderungen eingehalten sind und welche Kosten förderfähig sind. Für Baudenkmale und besonders erhaltenswerte Bausubstanz sind nur Experten der Kategorie „Denkmal“ zugelassen.

Auftrag mit Förderklausel

Wenn Sie den Antrag stellen, muss bereits ein Liefer- oder Leistungsvertrag vorliegen, der nur unter der Bedingung der Förderzusage gilt. Fachlich heißt das aufschiebende oder auflösende Bedingung. Aus dem Vertrag muss außerdem das voraussichtliche Datum der Umsetzung hervorgehen.

Die richtige Reihenfolge

Erst kommt der Experte, dann der Auftrag mit Förderklausel, dann der Antrag, erst danach die Montage. Ein Auftrag ohne Förderklausel gilt als Beginn des Vorhabens – dann gibt es keinen Zuschuss.

  1. Angebot einholen. Beim Termin vor Ort nehmen wir die Maße auf, danach erhalten Sie Ihr kostenloses, unverbindliches Angebot. Ein Angebot einzuholen ist noch kein Beginn des Vorhabens, ebenso wenig Planung und Beratung.
  2. Experten einbinden. Ihr Energieeffizienz-Experte prüft das Vorhaben. Für den Antrag wird eine Technische Projektbeschreibung erstellt; ihre Kennung (TPB-ID) gilt zwei Monate.
  3. Auftrag mit Förderklausel unterschreiben. Der Vertrag gilt nur, wenn die Förderung zugesagt wird, und nennt das voraussichtliche Datum der Umsetzung.
  4. Antrag stellen. Sie stellen den Antrag beim BAFA, bevor mit der Ausführung begonnen wird.
  5. Bescheid abwarten, dann montieren. Mit der Montage vor dem Bescheid zu beginnen, ist erlaubt, geschieht aber auf eigenes Risiko. Nach Zugang des Bescheids haben Sie 36 Monate Zeit für die Umsetzung.
  6. Bestätigen lassen und Auszahlung beantragen. Nach der Montage bestätigt der Experte die Anforderungen und die förderfähigen Kosten. Sie reichen den Verwendungsnachweis ein, spätestens sechs Monate nach Ende der 36 Monate. Ausgezahlt wird nach der Prüfung.

Sagen Sie uns schon bei der Anfrage, dass Sie fördern lassen möchten. Dann planen wir die Ausführung von Anfang an mit 3-fach-Verglasung. Wie die Schritte bei uns im Einzelnen aussehen, lesen Sie im Ablauf Schritt für Schritt.

Kostenloses Angebot anfordern

Der iSFP-Bonus: seit Juli 2026 stark eingeschränkt

Seit dem 21.07.2026 gibt es den Bonus für einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) nur noch für den Teil der Kosten, der über der normalen Höchstgrenze liegt. Bei einem üblichen Fenstertausch im Einfamilienhaus spielt er deshalb oft keine Rolle.

Ein iSFP ist ein Sanierungsfahrplan für Ihr ganzes Haus, den ein Energieeffizienz-Experte erstellt. Für den Bonus gelten seit der neuen Richtlinie vier Bedingungen:

  • Die Maßnahme ist Teil eines geförderten iSFP, und der Fahrplan liegt schon beim Antrag vor.
  • Sie wird höchstens 15 Jahre nach Erstellung des Fahrplans umgesetzt.
  • Die förderfähigen Kosten erreichen eine hohe Mindestsumme je Antrag.
  • Der Bonus gilt nur auf den Teil der Kosten, der über der normalen Höchstgrenze liegt.

Mit einem iSFP steigt außerdem die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten. Interessant ist der Fahrplan deshalb vor allem bei großen Vorhaben mit hohen Kosten. Ob er für Ihr Haus sinnvoll ist, besprechen Sie mit Ihrem Experten.

Rollläden, Haustüren und Terrassendach

Rollläden

Neue Rollläden werden nicht wie Fenster gefördert. Außenliegender Sonnenschutz kann als sommerlicher Wärmeschutz förderfähig sein, wenn er bestimmte Anforderungen erfüllt, zum Beispiel eine Steuerung nach Sonneneinstrahlung. Das prüft der Energieeffizienz-Experte. Bestellen Sie Fenster mit Rollläden, können die Fenster gefördert werden, wenn sie die Anforderungen erfüllen. Der Rollladen zählt nicht automatisch dazu. Markisen und Vordächer sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Haustüren

Auch neue Haustüren können gefördert werden, wenn ihr Ud-Wert höchstens 1,3 beträgt. Den Wert finden Sie im Datenblatt der jeweiligen Tür. Wenn Sie Fenster und Tür zusammen erneuern möchten, finden Sie hier mehr zur neuen Haustür mit Einbau.

Terrassendach nein, beheizter Wintergarten nur im Einzelfall

Die BEG-Einzelmaßnahme fördert Verbesserungen an der Hülle eines bestehenden, beheizten Gebäudes, also etwa neue Fenster und Türen. Eine Terrassenüberdachung gehört nicht dazu. Ob ein beheizter Wintergarten als Anbau gefördert werden kann, regelt ein eigenes Infoblatt zur Richtlinie; das prüft im Einzelfall ein Energieeffizienz-Experte.

Steuerbonus statt Zuschuss

Alternativ zur BAFA-Förderung gibt es eine steuerliche Förderung. Beides zusammen für dieselbe Maßnahme geht nicht.

Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen steht in § 35c des Einkommensteuergesetzes. Sie gilt für Häuser und Wohnungen, die Sie selbst bewohnen, wenn das Gebäude älter als zehn Jahre ist. Die Maßnahme muss vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sein. Die Ermäßigung verteilt sich auf drei Steuerjahre. Voraussetzung ist unter anderem eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nach amtlichem Muster.

Für verschiedene Maßnahmen am selben Haus lassen sich Zuschuss und Steuerbonus kombinieren, zum Beispiel der Zuschuss für die Heizung und der Steuerbonus für die Fenster. Welcher Weg für Ihre Fenster günstiger ist, hängt von Ihrer Steuer und Ihrem Vorhaben ab. Das klären Sie am besten mit Ihrer Steuerberatung.

Programme vor Ort: Stuttgart und Landkreis Böblingen

Stuttgart: Energiesparprogramm ESP-Wohnen

Die Stadt Stuttgart fördert über ihr Energiesparprogramm (ESP-Wohnen) auch neue Fenster – mit einem strengeren Grenzwert als der Bund (Uw ≤ 0,85) und nur, wenn der Antrag vor der Beauftragung gestellt wird. Für 2026 sind die Mittel laut Stadt ausgeschöpft; ob es 2027 weitergeht, prüft die Stadt. Aktueller Stand: stuttgart.de/energiesparprogramm.

Stand der Stadtseite: 14.10.2026.

Ob eine Fensterausführung den strengeren Stuttgarter Wert erreicht, steht in ihrem Datenblatt. Mehr zu Fenstern für Stuttgart.

Landkreis Böblingen: neutrale Energieberatung

Im Landkreis Böblingen bietet die Energieagentur Kreis Böblingen eine neutrale und unabhängige Energieberatung an, unter anderem zu Sanierung, Fenstern, Lüftung und Förderung (ea-bb.de).

Ihre Gemeinde

Ob Ihre Gemeinde oder das Land zusätzlich fördert, erfahren Sie im Rathaus oder bei einer Energieagentur in Ihrer Nähe.

Was wir beitragen

Den Antrag stellen Sie, die technische Bestätigung kommt von Ihrem unabhängigen Energieeffizienz-Experten. Wir unterstützen mit den nötigen Unterlagen zu Ihren Fenstern.

Von uns erhalten Sie:

  • ein Angebot mit den technischen Angaben Ihrer Fenster
  • nach der Montage die Rechnung mit allen Positionen

Die Bestätigung kommt bewusst nicht von uns als ausführendem Betrieb. Ist Ihr Experte unabhängig – also weder an uns beteiligt noch von uns beauftragt, und vermittelt er uns auch keine Aufträge, auch nicht über Dritte –, kann auch seine Baubegleitung gefördert werden. Einen Experten finden Sie in der Expertenliste des Bundes (energie-effizienz-experten.de); einen bestimmten Experten empfehlen wir nicht.

Häufige Fragen zur Förderung

Wird auch ein einzelnes Fenster gefördert?

Ja. Gefördert wird die Maßnahme, nicht eine bestimmte Zahl von Fenstern. Die förderfähigen Kosten müssen aber die Mindestsumme der Richtlinie erreichen, und das Fenster muss den Grenzwert einhalten, bei normalen Fenstern Uw ≤ 0,95. Auch für ein einzelnes Fenster brauchen Sie einen Energieeffizienz-Experten und einen Auftrag mit Förderklausel. Ob sich der Aufwand bei wenigen Fenstern lohnt, besprechen Sie am besten mit Ihrem Experten.

Ich habe den Auftrag schon unterschrieben – gibt es trotzdem noch Förderung?

Wenn der Vertrag keine Förderklausel enthält, gilt seine Unterschrift als Beginn des Vorhabens. Ein Antrag danach kann für diese Maßnahme nicht mehr bewilligt werden. Unterschreiben Sie deshalb zuerst einen Auftrag, der nur unter der Bedingung der Förderzusage gilt, und stellen Sie dann den Antrag. Ein Angebot einzuholen und sich beraten zu lassen, ist dagegen jederzeit vorher möglich.

Können auch Eigentümergemeinschaften und Vermieter die Förderung nutzen?

Ja. Antragsberechtigt sind alle, die in die Maßnahme investieren, zum Beispiel private Hauseigentümer, Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften. Bei Häusern mit mehreren Wohnungen steigt die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten mit der Zahl der Wohnungen. Sie gilt pro Gebäude und Kalenderjahr, auch wenn mehrere Anträge gestellt werden. Wer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, bekommt den Zuschuss auf die Nettokosten. In einer Eigentümergemeinschaft klären Sie den Fenstertausch vorher in der Gemeinschaft.

Wie lange habe ich nach der Zusage Zeit?

Nach Zugang des Bescheids haben Sie 36 Monate Zeit, die Maßnahme umzusetzen. Danach reichen Sie den Verwendungsnachweis ein, spätestens sechs Monate nach Ende dieser Frist; sonst verfällt der Anspruch. Für den Antrag selbst gilt: Die Kennung der Technischen Projektbeschreibung ist zwei Monate gültig. Planen Sie die Schritte deshalb zusammen mit Ihrem Experten.

Reicht eine 2-fach-Verglasung für die Förderung?

In der Regel nein. Normale Fenster brauchen für die Förderung einen Uw-Wert von höchstens 0,95, und dafür ist in der Praxis eine 3-fach-Verglasung nötig. Mit 3-fach-Verglasung erreichen unsere Fenster im Normmaß diesen Wert; den Wert jedes Fensters nennen wir im Angebot. Höhere Grenzwerte gelten nur in Sonderfällen, etwa Uw ≤ 1,1 für einbruchhemmende Fenster ab Widerstandsklasse RC2. Ob ein Sonderfall vorliegt, bestätigt Ihr Experte.

Neue Fenster geplant? Fordern Sie Ihr Angebot an.

Sie erhalten ein kostenloses, unverbindliches Angebot mit den technischen Angaben Ihrer Fenster. Rufen Sie an oder schreiben Sie per WhatsApp – wir melden uns persönlich.

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